Bestimmte Betriebe und Unternehmen dürfen (jetzt wieder) arbeiten. Doch welche Schutzmaßnahmen muss ich beachten? Schließlich bin ich als Arbeitgeber für die Sicherheit meiner Mitarbeiter verantwortlich.
Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialen hat in Zusammenarbeit mit der Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) neue Einheitliche „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard“ in Zeiten von Covid-19 herausgegeben.
Hier finden Sie eine Zusammenfassung der Neuerungen.
Generell gilt sowieso weiterhin, dass Homeoffice bevorzugt werden soll. Kundenkontakt, Dienstreisen und Präsenzveranstaltungen sind, wenn möglich, zu vermeiden.
Es ist ein Mindestabstand von 1,5m zwischen anderen Personen, auch Mitarbeiter untereinander, einzuhalten. Dies gilt auch für betriebsfremde Personen und während aller Tätigkeiten und den Pausen. Wenn dies nicht umsetzbar ist, dann sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen, z.B. transparente Abtrennungen (Spuckwände) zwischen den Arbeitsplätzen oder Mund-Nasen-Bedeckung.
Die Benutzung von Verkehrswegen (Treppen, Türen, Aufzüge etc.) sind so zu planen, dass ausreichend Abstand einzuhalten ist. Für Engpässe sind Markierungen und ggf. Schutzwände anzubringen. Wenn möglich sind flexible Arbeits- und Pausenzeiten einzuführen, um z.B. die Engstelle Zeiterfassung oder Umkleideräume zu entlasten. Eine Übergabe / Schichtwechsel sollte möglichst kontaktlos erfolgen.
Die Arbeitsräume sind regelmäßig zu lüften. Dabei ist auf ausreichend Luftaustausch zu achten. Das Fenster auf „kipp“ lassen reicht nicht.
Wenn möglich sollten feste Teams gebildet werden, z.B. Montage- oder Baustellenteams. Die Mitarbeiter sollten immer die gleichen Schichten und Arbeitsplätze besetzen. Arbeitsmittel sind personenbezogen einzusetzen. Ist dies nicht möglich, muss regelmäßig gereinigt oder Handschuhe getragen werden.
Es muss genügend hautschonende Flüssigseife und Papierhandtücher zur Verfügung stehen. Selbstverständlich ist das Reinigungspersonal über die höhere Anforderung zu informieren. Gegebenenfalls müssen die Reinigungsintervalle angepasst werden, da z.B. in regelmäßigen Abständen die Türklinken, Lichtschalter und Handläufe zu reinigen sind. Für Termine außerhalb, z.B. unvermeidbaren Kundenterminen oder für Lieferungsdienste sind ausreichend Material zur Handhygiene und Desinfektion vorzuhalten und Zeiten für die Nutzung der sanitären Einrichtungen einzuplanen.
Die persönliche Schutzausrüstung (PSA) oder Arbeitskleidung muss getrennt von der Alltagskleidung aufbewahrt und regelmäßig gereinigt werden.
Der Arbeitgeber hat die Gefährdungsbeurteilung um den Faktor psychologische Belastung wegen Corona anzupassen. Ergibt sich aus dieser Beurteilung, dass z.B. Mitarbeiter einer Risikogruppe angehören, muss dieser in einen anderen Bereich eingesetzt werden. Ist kein Tätigkeitswechsel möglich kann der Mitarbeiter/in nicht mehr eingesetzt werden. Hilfestellung hierbei gibt der Betriebsarzt.
Zusätzlich ist ein Infektions-Notfallplan (betrieblichen Pandemieplan) zu erstellen. Die DGUV hat dazu eine anschauliche Broschüre zum Download erstellt: „10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung“
Die Mitarbeiter müssen darüber natürlich informiert werden. Die Schutzmaßnahmen sind verständlich und einfach, z.B. zusätzlich mit Hinweisschildern, Aushängen und Bodenmarkierungen, an die Mitarbeiter zu vermitteln.
In diesem Beitrag werden nur die allgemeinen Arbeitnehmerschutzmaßnahmen betrachtet. Hier finden Sie die gesamte Richtlinie. Bitte beachten Sie auch branchenspezifische Ergänzungen Ihrer Berufsgenossenschaft.